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Ordnung für die Osterländer Terraristik- und Aquaristikbörse
§ 1 Unterbringung und Präsentation
- Die Behälter die zum Transport und die zeitweilige Unterbringung gedacht sind, müssen temperaturstabil sein und sind ggf. mit Wärmepacks oder Flaschen zu versehen.
- Alle Tiere müssen nach dem Kauf sofort an einen geschützten Ort gebracht werden (Vom Veranstalter wurde hierfür ein temporärer Lagerraum während der Börse eingerichtet). Das Tier ist artgerecht zu transportieren und vor negativen Einflüssen zu schützen.
- Größere Behältnisse sind mit einer Strukturierung und einem Wasserbehältnis auszustatten.
- Die Einsicht in die Präsentationsboxen darf nur durch den Deckel und eine Seite möglich sein.
- Bei in Feuchtgebieten lebenden Tieren muss unbedingt ein Substrat das Feuchtigkeit speichert zur Erhöhung der Luftfeuchte eingesetzt werden. Die Tiere sind in regelmäßigen Abständen mit Wasser zu besprühen.
- Im Wasser lebende Tiere sind in Wasserbehältnissen zu präsentieren, die so eingerichtet sind das sie entweder einen Landteil besitzen oder der Wasserstand so zu halten ist, das ein permanentes Schwimmen der Tiere vermieden wird. Das Wasser ist bei Verschmutzung sofort zu wechseln.
- Die Präsentationsbehältnisse haben den Mindestanforderungen gemäß dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF) zu entsprechen. Dies betrifft Größe, Belüftung, Beleuchtung und Wärme sowie Bodensubstrat der Behältnisse.
- Eine Doppelbelegung der Behältnisse ist verboten. Grundsätzlich gilt für jedes Tier ein Behältnis. Bei wirbellosen Tieren ist dies anzuwenden wenn es sich um Skorpione, Vogelspinnen und Hundertfüßer handelt.
- Es dürfen ausschließlich gesunde, nicht trächtige und in einwandfreien Zustand befindliche Tiere zum Verkauf angeboten werden.
- Tiere dürfen nur im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen entnommen werden, die aber nur wenn ein triftiger Grund vorliegt. Hierbei ist eine Geschlechtsbestimmung mit einer Sonde verboten.
- Die Tierbehältnisse sind ruhig zu lagern und vor Schütteln und Klopfen durch den Anbieter zu schützen.
- Der Anbieter hat für eine ständige Ausficht seiner Tiere Sorge zu tragen.
- Alle Tierbehälter sind grundsätzlich in Tischhöhe zu präsentieren (ca. 0,80 cm)
- Anbieter von Säugetieren habe dafür Sorge zu tragen, das geeignetes Einstreu, ausreichend Rückzugsmöglichkeiten sowie Futter und Wasser zur Verfügung stehen.
- Bei Größe und der Behälter und Anzahl der Tiere ist darauf zu achten, das eine angemessene Mindestgröße an Bodenfläche und Käfighöhe zur Verfügung stehen. Bei Futterwirbeltieren muss mindestens die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben.
§ 2 Einhaltung der BartSchV TschG und der EG-VO
- Arten die durch Wildfang erbeutet wurden und im Teil A der EG-VO 338/97 sowie in der Anlage 1 der BArtSchV stehen, dürfen nicht angeboten, in Umlauf gebracht oder vermarktet werden.
- Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
- Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein- Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
- Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. Benutzen Sie bitte nach Möglichkeit das ausdruckbare Formular.
- Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
- Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 3 Kennzeichnung
- Folgende Angaben müssen bei jedem Tier für den Besucher ersichtlich sein:
- Name des Verkäufers
- Deutscher sowie wissenschaftlicher Name des Tieres
- Verbreitung des Tieres
- Herkunft: Wildfang oder Nachzucht
- Artenschutzstatus
- Endgröße nach abgeschlossenen Wachstum
- Geschlecht, soweit bekannt
- ein Hinweis auf die Nahrung wenn es sich hierbei um Nahrungsspezialisten handelt
§ 4 Auflagen für Anbieter von Gifttieren
Das Ausstellen von Gifttieren, die für den Menschen gefährlich sind ist untersagt!
§ 5 Auflagen für Aquarianer
- Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
- Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind zu beachten.
- Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.
- Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt.
- Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
- Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (zum Beispiel Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten.
- Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.
- Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln / Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen. Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht- und Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.
§ 5.1 Beratung und Information
- Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:
- Artname (wissenschaftlich oder deutsch)
- Herkunftsgebiet
- Preis/Tauschwert
Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.
§ 6 Sonstiges
- Folgende Arten dürfen nicht ausgestellt, in Umlauf gebracht, verkauft und vermarktet werden:
- Chelydra serpentina – Schnappschildkröte
- Macroclemys temmincki – Geierschildkröte
- Bei Nagetieren dürfen nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Ein Verkauf von lebenden Mäuse- oder Rattenbabys, Eintagsküken, Nacktmäusen oder anderen Defektzuchten ist strengstens verboten.
- In allen Räumen in denen Tiere ausgestellt werden, sowie im Foyer ist das Rauchen untersagt.
- Wird die Tierhaltung eines Ausstellers von behördlicher Seite erheblich beanstandet so wird er von der nächsten Osterländer Terraristik- und Aquaristikbörse ausgeschlossen. Ein Vertreter der zuständigen Börse entscheidet hierüber im Einzelfall.
- Das Auslegen von Werbezettel ist grundsätzlich nur am eigenen Stand erlaubt. Das Auslegen von Terminen anderen Börsen nur mir Einverständniss des Veranstalters. Das Verteilen von Zettel am Ein- und Ausgang der Halle ist nicht gestattet.
Wir bieten Ausstellern die Möglichkeit Werbeflyer durch uns professionell am Eingang der Börse verteilen zu lassen. Sollte Interesse bestehen so können Sie uns ansprechen.
- Nicht angemeldete Tiere und Personen werden von der Börse ausgeschlossen.
- Einlass für Aussteller erfolgt von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Später eintreffende Aussteller werden nicht mehr zugelassen.
- Für Schäden an erworbenen Artikeln oder Tieren ist der Veranstalter nicht haftbar.
- Für Schäden am Eigentum des Händlers ist der Veranstalter nicht haftbar.
- Das Rauchen in den Räumlichkeiten und auf dem Börsengelände ist Verboten!
- Getränke und Speisen dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Bereich verzehrt werden und nicht mit sich herumgetragen werden.
- Der Veranstalter ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.
Altenburg, den 12.03.2007
Die Veranstalter
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